Bekomme ich Ersatz für einen schweren Schock als Unbeteiligter?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs.OGH 2 Ob 12/25s, 25.03.2025
- Hier: Ersatz des Schockschadens aufgrund einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG.OGH 2 Ob 217/24m, 21.01.2025
- Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb.OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
- Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung.OGH 4 Ob 8/11x, 12.04.2011
- Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde.OGH 5 Ob 18/08w, 03.06.2008
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- (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann.OGH 5 Ob 18/08w, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 2 Ob 12/25s, 25.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 217/24m, 21.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 208/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 114/16w, 30.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.