Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 190/24b
Worum es ging: Kann ich die Bedingungen meiner Versicherung gerichtlich überprüfen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2024, 2 R 110/24x-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 870 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.179 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Geschäftszahl
7Ob190/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* AG, FN *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 97.316,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 2 R 110/24x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).