Kann ich die Bedingungen meiner Versicherung gerichtlich überprüfen lassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Serienschadensklausel.OGH 7 Ob 157/25a, 24.06.2026
- Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht gröblich benachteiligend.OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026
- Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Hier: Lebensversicherung mit Kapitalgarantie durch eine dritte Kapitalgesellschaft. Der Entfall einer Klausel, die einen Wegfall der Garantie für den Fall vorsieht, dass der zugrundeliegende Fonds aufgelöst wird, würde nicht zur Undurchführbarkeit des Lebensversicherungsvertrags führen.OGH 7 Ob 190/24b, 19.02.2025
- Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen.OGH 7 Ob 51/24m, 19.06.2024
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint.OGH 7 Ob 3/23a, 19.04.2023
- Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht.OGH 7 Ob 13/23x, 22.03.2023
- Hier: Risikoausschluss in privater Krankenversicherung für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen.OGH 7 Ob 202/22i, 25.01.2023
- Hier: Risikoausschluss in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung.OGH 7 Ob 160/22p, 13.12.2022
- Hier: Verbandsklage.OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021
- Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend.OGH 7 Ob 189/19y, 16.12.2019
- Es unterliegt daher auch eine Serienschadenklausel der Inhaltskontrolle.OGH 7 Ob 70/14s, 09.07.2014
- Hier: Regelung der Unterversicherung in Art 24 ABH 2004.OGH 7 Ob 227/12a, 18.02.2013
- „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann.OGH 7 Ob 227/12a, 18.02.2013
- Hier: Umschreibung des Risikos der Dürre in Art 1.2. EB Agrar Universal.OGH 7 Ob 194/11x, 26.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 8 Ob 141/25f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 157/25a, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/26k, 18.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 45/25a, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 190/24b, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 105/24b, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Versicherer darf einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Voraussetzung ist nur, dass das für Sie klar erkennbar geschieht. Sonst müsste jede Versicherung für alle denkbaren Schäden einstehen, und von einer freien Vertragsgestaltung bliebe nichts übrig.
Versicherungsbedingungen sind das Kleingedruckte der Versicherung und müssen an sich in den Vertrag einbezogen werden. Weil aber jeder weiß, dass Versicherungen nur auf dieser Grundlage abschließen, gilt Ihr widerspruchsloser Abschluss als Zustimmung dazu. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsabschluss gegolten hat.