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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 30/25f

Worum es ging: Werden mehrere Forderungen für den Streitwert zusammengezählt?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn mehrere Personen aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund klagen oder geklagt werden. Das gilt für die Zuständigkeit ebenso wie für die Frage, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Haften mehrere gemeinsam für dieselbe Schuld, wird dagegen nicht zusammengerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 4.742 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

1Ob30/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J*, geboren am *, vertreten durch die Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, sowie 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.700 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 5 R 143/24z-69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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