Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 208/24f
Worum es ging: Darf das Berufungsgericht Beweise anders werten als das Erstgericht?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 12.02.2024, 31 Cg 16/23k-50
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.09.2024, 14 R 53/24b-55
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
1Ob208/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 12.103,35 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2024, GZ 14 R 53/24b-55, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Februar 2024, GZ 31 Cg 16/23k-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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