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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 3/25m

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn die Feststellungen unklar sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Beschädigen eindringende Wurzeln erkennbar Ihr Bauwerk oder wirkt etwas unmittelbar auf Ihr Grundstück ein, handelt der Eigentümer der Pflanze jedenfalls rechtswidrig. Sie können von ihm verlangen, dass er das unterlässt, und Ersatz für den Schaden am betroffenen Objekt fordern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 354 ABGB § 422 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.803 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8Ob3/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* K*, *, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei H* D*, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Spittal an der Drau, wegen 33.426,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 7 R 37/24a-47.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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