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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2004

ABGB § 422

§ 422. (1)Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. (2)Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf fremdem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, handelt es sich nicht um natürlichen Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Darin liegt ein Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird.

Ihr Nachbar darf auch nahe der Grenze Bäume und Sträucher pflanzen. Ihm gehören auch die Wurzeln und Äste, die auf Ihren Grund reichen; das ist eine Einschränkung Ihres Eigentums aus Rücksicht auf die Nachbarschaft. Sie können daher nicht verlangen, dass er das Wachsen der Äste unterlässt.

Nein. Das Gesetz regelt Ihre Rechte beim Überhang abschließend: Sie dürfen die überhängenden Äste und die eindringenden Wurzeln selbst entfernen. Ein darüber hinausgehendes Begehren, dass der Eigentümer des Baumes oder Strauches den Überhang beseitigt, steht Ihnen nicht zu.

Ja, wie die natürliche Umgebung. Das Gesetz beschränkt Ihr Eigentum insoweit und gibt Ihnen nur das Recht, selbst Hand anzulegen. Sonstige Abwehransprüche und ein Anspruch auf Beseitigung stehen Ihnen nicht zu.

Nein. Sie dürfen zwar überhängende Äste fachgerecht abschneiden. Das Recht, die abgeschnittenen Äste auf das Grundstück des Nachbarn zu werfen, haben Sie deshalb aber nicht.

Ja, Sie dürfen eindringende Wurzeln entfernen und überhängende Äste abschneiden, müssen dabei aber fachgerecht vorgehen und die Pflanze schonen. Verletzen Sie diese Sorgfalt, kann der Eigentümer der Pflanze Schadenersatz verlangen. Lässt sich eine Schädigung trotz schonender Vorgangsweise nicht vermeiden, dürfen Sie dennoch zurückschneiden; entscheidend ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Nein. Beeinträchtigungen, die von einem Baum oder Strauch des Nachbarn ausgehen, werden nicht nach den allgemeinen Regeln über Einwirkungen beurteilt, sondern nach der besonderen Bestimmung über den Überhang. Das Recht des Baumeigentümers ist dabei aus Rücksicht auf die Nachbarschaft beschränkt.

Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.

Beschädigen eindringende Wurzeln erkennbar Ihr Bauwerk oder wirkt etwas unmittelbar auf Ihr Grundstück ein, handelt der Eigentümer der Pflanze jedenfalls rechtswidrig. Sie können von ihm verlangen, dass er das unterlässt, und Ersatz für den Schaden am betroffenen Objekt fordern.

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