Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 12/25z
Worum es ging: Genügt es zu sagen, der Preis sei viel zu hoch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines überhöhten Preises bekämpfen wollen, reicht die bloße Behauptung nicht aus, das Entgelt sei zu hoch. Sie müssen darlegen, worin das Missverhältnis konkret liegt. Sonst hat weder der Vorwurf des Wuchers noch jener der Verkürzung über die Hälfte Erfolg.
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.01.2025, 5 R 196/24v-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.398 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Geschäftszahl
10Ob12/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Löschung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 5 R 196/24v-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).