Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 22/25w
Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Lehnt das Gericht es ab, das Verfahren zu unterbrechen, oder setzt es ein unterbrochenes Verfahren fort, können Sie das nicht gesondert bekämpfen. Diese Entscheidung wird also nicht für sich allein überprüft.
Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, können Sie vorgehen. Grundsätzlich ist nur ausgeschlossen, dass Sie das sofort und für sich allein tun. Ein eigenes Rechtsmittel ist aber zulässig, wenn in der Sache bereits entschieden ist und daher keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr kommen kann.
Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 29.11.2024, 256 Pu 85/24f-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 17.01.2025, 2 R 18/25v-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Geschäftszahl
10Ob22/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2021, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Jänner 2025, GZ 2 R 18/25v-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. November 2024, GZ 256 Pu 85/24f-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
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