Muss ich auf ein unzulässiges Rechtsmittel antworten?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (so schon 6 Ob 24/05f, 1 Ob 362/97k).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein einseitiges Verfahren führt noch nicht zwingend zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung. Allerdings ist die Rechtsmittelbeantwortung zumindest dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn nicht auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird.OGH 10 Ob 22/25w, 18.03.2025
- Unter Verweis auf RS0124565.OGH 4 Ob 44/16y, 30.03.2016
- Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.OGH 8 Ob 67/12d, 28.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 10 Ob 22/25w, 18.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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