Kann ich mich wehren, wenn das Gericht das Verfahren fortsetzt?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien im Außerstreitverfahren
Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, können Sie vorgehen. Grundsätzlich ist nur ausgeschlossen, dass Sie das sofort und für sich allein tun. Ein eigenes Rechtsmittel ist aber zulässig, wenn in der Sache bereits entschieden ist und daher keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr kommen kann.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Rechtsmittelwerber kann die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen.OGH 6 Ob 87/07y, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 176/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 22/25w, 18.03.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §26 Abs4; AußStrG 2005 §45 IA; AußStrG 2005 §45 IB
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