Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 13/25z
Worum es ging: Zählt die Auslegung meiner besonderen Vertragsklausel über meinen Fall hinaus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Rechte aus einem Vertrag verjähren in dreißig Jahren, wenn das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Das gilt etwa für den Anspruch, dass der Vertrag eingehalten wird, für zugesagten Investitionskostenersatz oder für eine in einem Vergleich übernommene Schad- und Klagloshaltung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.12.2024, 16 R 12/24p-34
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 2.759 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
7Ob13/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Gert Untergrabner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2024, GZ 16 R 12/24p-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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