Wann prüft das Höchstgericht die Auslegung meines Vertrags doch nach?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Mieter
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (148 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versicherungsvertrag.OGH 7 Ob 107/25y, 22.10.2025
- Hier: Förderungsrichtlinien (Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung).OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024
- Hier: Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Zuweisung von Verlusten.OGH 6 Ob 213/22z, 18.04.2023
- Hier: Ausübung des Wahlrechts nach § 3 AVRAG durch einen Arbeitnehmer.OGH 8 ObS 10/20h, 28.01.2021
- Hier: Vereinbarung einer Versicherung nach Positionen.OGH 7 Ob 226/18p, 29.05.2019
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 122/18a, 24.10.2018
- Hier: Auslegung eines Feststellungsbescheids.OGH 4 Ob 193/15h, 17.11.2015
- Hier: Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 101 ArbVG.OGH 9 ObA 101/12m, 26.11.2012
- Hier: Verhältnis Geschäftsführerbestellungs‑ und Überlassungsvertrag.OGH 4 Ob 26/12w, 28.02.2012
- Die rechtliche Qualifikation der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses hängt von der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen der Parteien im jeweiligen Einzelfall ab, der in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 9 ObA 173/08v, 01.04.2009
- Die auf den Gesamtumständen des Einzelfalls beruhende Auslegung eines Standby Letter of Credit stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 8 Ob 132/08g, 16.12.2008
- Ob eine Vereinbarung im Einzelfall - insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht - richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht.OGH 10 Ob 52/07f, 11.09.2007
- Die Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB, insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteienabsicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern kein krasses Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt.OGH 1 Ob 20/07h, 26.06.2007
- Die Frage, ob eine übernommene Verwahrungspflicht auch die wertvolle Armbanduhr des Klägers umfasste, betrifft die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall.OGH 2 Ob 196/06x, 23.03.2007
- Es kann daher auch nicht generell dahin entschieden werden, dass ein Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG in jedem Fall auch einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG in der Variante des Satzes 2 leg cit in sich schließt.OGH 9 Ob 119/06z, 15.11.2006
- Hier: Vereinbarter Leistungsumfang zwischen Tiereigentümer und Tierarzt.OGH 9 Ob 72/06p, 18.10.2006
- Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete).OGH 7 Ob 215/06b, 27.09.2006
- „Auslegung einer Pensionszusage".OGH 9 ObA 79/06t, 11.08.2006
- Hier: Verabredung einer gemeinsamen „Kletterpartie".OGH 10 Ob 62/05y, 17.02.2006
- Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen.OGH 1 Ob 8/04i, 18.03.2004
- Hier: Auslegung von Willenserklärungen.OGH 4 Ob 147/03a, 16.12.2003
- Hier: Dienstbarkeitsvertrag.OGH 1 Ob 131/02z, 28.01.2003
- Dies gilt insbesondere auch dort, wo die Vorinstanzen bei der Auslegung einer Vereinbarung auch deren "Vorgeschichte" berücksichtigt haben.OGH 1 Ob 196/02h, 13.08.2002
- Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist.OGH 8 Ob 101/02i, 08.08.2002
- Hier: Umfang des Gebrauchsrechts eines Bestandnehmers.OGH 1 Ob 46/02z, 22.03.2002
- Hier: Anspruch des ausscheidenden Geschäftsführers auf "Wohlverhaltensprämie" für den Fall der Überleitung der Geschäfte an neuen Geschäftsführer nach "den Vorstellungen des Aufsichtsrates".OGH 8 ObA 48/01v, 16.08.2001
- Hier: Auslegung eines Werbeagenturvertrages hinsichtlich Honorar.OGH 6 Ob 194/00y, 30.08.2000
- Dies gilt auch für den Umfang eines Verzichts auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG.OGH 5 Ob 175/99t, 29.06.1999
- Die Frage eines schlüssigen Verzichts auf den Kündigungsgrund hat im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 5 Ob 175/99t, 29.06.1999
- Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 111 Abs 3 WRG beurkundetes Übereinkommen auszulegen ist.OGH 1 Ob 28/99w, 08.06.1999
- Ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine bestimmte Regelung einer ÖNorm als zumindest stillschweigend bedungener Vertragsbestandteil anzusehen ist, ist wegen der Abhängigkeit von der konkreten Vertragsgestaltung und von der Reichweite und der Bedeutung des entsprechenden Punkts der ÖNorm eine solche des Einzelfalls.OGH 1 Ob 359/98w, 27.04.1999
- Ordentliche Revision zurückgewiesen. Es ist Auslegungsfrage im Einzelfall, ob sich aus einer Vereinbarung ein Anspruch auf Rückziehung konkreter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ableiten lässt.OGH 2 Ob 384/97b, 11.02.1999
- Umfang der Bürgschaftsverpflichtung.OGH 8 Ob 387/97p, 13.01.1998
- Revision angenommen - grober Fehler bei der Vertragsauslegung.OGH 8 Ob 2161/96v, 30.01.1997
- Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.OGH 1 Ob 2380/96y, 16.12.1996
- Ob die Teilnahme einer Werbeagentur, die nach dem ersten "Durchgang" in die engere Wahl gekommen war, an der Zweitpräsentation einen weiteren Honoraranspruch geben oder ob die vereinbarte Pauschalzahlung ("Abstandshonorar") alle Aufwendungen bis zur endgültigen Auftragsvergabe abdecken sollte, betrifft die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.OGH 10 Ob 2398/96m, 26.11.1996
- Außer die Vereinbarung widerspricht im Ergebnis zwingenden gesetzlichen Normen.OGH 8 Ob 511/95, 27.04.1995
- Die Auslegung von Erklärungen beziehungsweise Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge.OGH 1 Ob 43/94, 27.01.1995
- Hier: Es ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist.OGH 8 Ob 1015/94, 15.09.1994
- Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 8 Ob 10/94, 24.02.1994
- Entspricht die Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht den Grundsätzen des § 914 ABGB und ist sie weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, so liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor.OGH 7 Ob 1535/88, 20.10.1988
- Hier: Anwendung Österreichischen Rechtes gemäß §§ 37, 38 IPRG.OGH 2 Ob 1506/87, 26.05.1987
- Auslegungsfrage, ob eine nach Beendigung eines Dienstverhältnisses fortdauernde Überlassung der Dienstwohnung von den mietenrechtlichen Kündigungsbeschränkungen ausgenommen bleibt.OGH 5 Ob 1510/87, 31.03.1987
- Haftet der Verkäufer eines "für Bauzwecke geeigneten" Grundstückes auch für die spätere Erlangung einer Teilungsbewilligung ohne jede diese voraussetzende Auflage seitens der Gemeinde (hier: Abtretung eines Teilstücks für öffentlichen Weg)?OGH 4 Ob 1525/84, 13.11.1984
- Entscheidend ist hier nur die durch Zeugenbeweise festgestellte Parteienabsicht.OGH 4 Ob 1523/84, 25.09.1984
- Beurteilung, ob das Verhalten des hausverwaltenden Miteigentümers als konkludenter Verzicht auf den weiteren Vollzug einer Räumungsexekution auszulegen ist.OGH 3 Ob 1012/84, 12.09.1984
- Auslegung einer Urkunde um die Anerkennung der Haftung für künftige Schäden.OGH 3 Ob 1514/84, 27.06.1984
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Auslegung eines Versicherungsvertrages.OGH 7 Ob 27/84, 20.06.1984
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags.OGH 5 Ob 559/84, 19.06.1984
- Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie.OGH 6 Ob 1515/84, 10.05.1984
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang.OGH 8 Ob 527/84, 12.04.1984
- Auslegung des letzten Willens mit Tatfrage, soweit nicht nur Urkunden verwertet wurden.OGH 6 Ob 1511/84, 29.03.1984
- Ungenügende beziehungsweise gänzlich fehlende Berücksichtigung des Parteiwillens durch Berufungsgericht; Aktenwidrig.OGH 4 Ob 1504/84, 20.03.1984
- Auslegung eines Prozessvorbringens.OGH 6 Ob 1505/84, 16.02.1984
- Auslegung einzelner Ausdrücke eines Vertrages im Einzelfall.OGH 3 Ob 1501/84, 15.02.1984
- Erkennbarkeit einer bestimmten Absicht eines Vertragsteiles; Nichtvorliegen einer undeutlichen Äußerung.OGH 6 Ob 1503/84, 02.02.1984
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Verhalten einen Verzicht darstellt.OGH 3 Ob 4/84, 25.01.1984
- Auslegung einer konkreten Vereinbarung.OGH 4 Ob 1505/83, 28.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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