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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.03.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 8/25d

Worum es ging: Läuft mein unterbrochenes Verfahren von selbst weiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein unterbrochenes Verfahren wird nur durch einen Beschluss des Gerichts wieder aufgenommen. Weder die Übermittlung des Aufnahmeantrags an den Insolvenzverwalter noch die Erhebung eines Rechtsmittels bewirkt die Aufnahme, weil das Verfahren keine stillschweigenden Handlungen und Entscheidungen kennt.

Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 167 IO § 7 ZPO § 165

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.352 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Geschäftszahl

9ObA8/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt Weinreich als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L* GmbH, *, wegen 7.532,78 EUR brutto sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2024, GZ 11 Ra 13/24x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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