Läuft mein unterbrochenes Verfahren von selbst weiter?
betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Ein unterbrochenes Verfahren wird nur durch einen Beschluss des Gerichts wieder aufgenommen. Weder die Übermittlung des Aufnahmeantrags an den Insolvenzverwalter noch die Erhebung eines Rechtsmittels bewirkt die Aufnahme, weil das Verfahren keine stillschweigenden Handlungen und Entscheidungen kennt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175).
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort.OGH 4 Ob 74/09z, 09.06.2009
- Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus.OGH 4 Ob 74/09z, 09.06.2009
- Die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen und es bedarf keines mündlichen Vortrags des schriftlich gestellten Antrags.OGH 9 Ob 16/08f, 08.10.2008
- Die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.OGH 3 Ob 171/08f, 03.09.2008
- Eines solchen Aufnahmeantrags beziehungsweise Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde.OGH 1 Ob 66/08z, 11.08.2008
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schuldenregulierungsverfahren.OGH 10 Ob 5/05s, 06.09.2005
- Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog § 165 ZPO).OGH 3 Ob 61/03x, 26.11.2003
- Hier: Außerstreitiges Verfahren.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrages und eines Aufnahmebeschlusses bedarf.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Funktionelle Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag kann nach Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr wahrgenommen werden.OGH 1 Ob 59/02m, 02.04.2002
- Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen.OGH 8 ObA 104/01d, 25.10.2001
- Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.OGH 8 ObA 104/01d, 25.10.2001
- Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.OGH 6 Ob 79/99g, 20.05.1999
- Allein in der Durchführung der unter Ladung der Parteien und ihrer gewählten Vertreter anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit der Masseverwalterin kann eine förmliche Entscheidung über die Verfahrensaufnahme nicht gesehen werden.OGH 2 Ob 309/97y, 23.10.1997
- Hier: § 76 Abs 4 ASGG.OGH 10 ObS 56/97a, 07.03.1997
- Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof).OGH 8 ObA 311/95, 28.03.1996
- Der Erstattung des Vorlageberichtes kommt die Wirkung einer beschlussmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu.OGH 9 ObA 81/94, 04.05.1994
- Der Beschluss ist von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht zu erlassen, wenn die Unterbrechung zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten ist.OGH 9 ObA 53/94, 06.04.1994
- Hier: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Parteienvertreter und Eröffnung des Konkurses über ihn.OGH 8 Ob 24/90, 20.12.1990
- Die - für Ansprüche nach § 7 Abs 3 KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß § 8 KO seinen Eintritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führen noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens bedarf eines weiteren Beschlusses, des hiefür funktionell vor Vorlage der Revision zuständigen Erstgerichtes.OGH 9 ObA 250/90, 07.11.1990
- Beschluss nach § 165 Abs 2 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar.OGH 2 Ob 539/90, 05.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 58.
- OGH 9 ObA 8/25d, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 61/17m, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens
Insolvenz · Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach Insolvenz
Insolvenz · Fristen nach Insolvenzunterbrechung
Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens
Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens