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Läuft mein unterbrochenes Verfahren von selbst weiter?

betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Ein unterbrochenes Verfahren wird nur durch einen Beschluss des Gerichts wieder aufgenommen. Weder die Übermittlung des Aufnahmeantrags an den Insolvenzverwalter noch die Erhebung eines Rechtsmittels bewirkt die Aufnahme, weil das Verfahren keine stillschweigenden Handlungen und Entscheidungen kennt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (58 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175).

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 58.

Im Gesetz

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