ZPO § 165
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.
Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.
Ein unterbrochenes Verfahren wird nur durch einen Beschluss des Gerichts wieder aufgenommen. Weder die Übermittlung des Aufnahmeantrags an den Insolvenzverwalter noch die Erhebung eines Rechtsmittels bewirkt die Aufnahme, weil das Verfahren keine stillschweigenden Handlungen und Entscheidungen kennt.
Nein. Wurde Ihr Verfahren wegen der Insolvenz einer Partei unterbrochen, muss der Beschluss, mit dem es fortgesetzt wird, nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, dass der Wille des Gerichts, weiterzumachen, deutlich erkennbar ist. Ergibt sich aus der Begründung dagegen, dass dieser Wille fehlt, liegt keine Fortsetzung vor.
Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.