Wo beantrage ich, dass das Verfahren weitergeht?
betrifft Kläger, Beklagte, Insolvenzverwalter
Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig.OGH 1 Ob 66/08z, 11.08.2008
- Wie sich aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 ZPO ergibt („bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war"), kann der Übergang auch nicht schon mit dem Versenden des Aktes an das Rechtsmittelgericht eintreten, sondern erst mit dem Einlangen dort.OGH 10 ObS 82/05i, 08.11.2005
- Hier: Eintritt des Unterbrechungsgrundes 3 Tage vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht.OGH 10 ObS 210/02h, 18.07.2002
- Unterbrechung im Rechtsmittelstadium solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist, Antrag an das Erstgericht zu richten.OGH 4 Ob 53/94, 31.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037225 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/25d, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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