Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 10/25y
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2024, 8 Ra 57/24x-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.871 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
9ObA10/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 66.405,71 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2024, GZ 8 Ra 57/24x-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. April 2024, GZ 9 Cga 6/24s-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).