Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 12/25s
Worum es ging: Wann gilt ein Verhalten als Ursache für meinen Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.
Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.
Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Reutte, 05.03.2024, 1 C 185/23b-26
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.10.2024, 4 R 101/24t-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
2Ob12/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. R*, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. F*, Deutschland, 2. H*, Deutschland und 3. R *, Deutschland, alle vertreten durch Pochmarski Kober Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 19.050 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) und 21.050 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien, gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2024, GZ 4 R 101/24t-33, womit in Folge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 5. März 2024, GZ 1 C 185/23b-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.826,46 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 471,08 EUR USt) binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 1.300,17 EUR, zweitklagende Partei: 1.526,28 EUR) zu ersetzen.
Text
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