Wann gilt ein Verhalten als Ursache für meinen Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
- Hier: Das Überfahren einer 3 mm starken Schnur in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h ist nicht geeignet, die Herbeiführung eines Erfolgs wie des eingetretenen (Verfangen der Schnur im Reifenprofil, Aufwickeln, Erfassen und durch die Luft Schleudern einer daneben stehenden Person, Absturz in die Baugrube) zu begünstigen. Es handelt sich hiebei um einen ganz atypischen Kausalverlauf.OGH 2 Ob 223/09x, 17.06.2010
- Hier: Einrichtung der Deponie adäquat für die aufgetretenen Verunreinigungen.OGH 1 Ob 85/02k, 30.04.2002
- Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist.OGH 1 Ob 85/02k, 30.04.2002
- Die Haftung ist zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte.OGH 1 Ob 253/01i, 27.11.2001
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- Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde.OGH 1 Ob 253/01i, 27.11.2001
- Hier: Mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums.OGH 1 Ob 269/00s, 22.10.2001
- Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen.OGH 7 Ob 233/00s, 28.02.2001
- Bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung geht es nicht darum, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war.OGH 3 Ob 18/00v, 20.09.2000
- Ein Schade ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.OGH 1 Ob 303/99m, 28.04.2000
- Adäquität liegt vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht.OGH 7 Ob 189/98i, 14.04.1999
- Hier: Kosten eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien nach unrichtiger Kaufpreisermittlung durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt.OGH 7 Ob 15/91, 13.06.1991
- Hier: Keine außergewöhnliche Verkettung der Schadensbedingungen, wenn Wasser ungehindert und ohne jede Kontrolle ausströmen konnte, weil die Wohnungsinhaberin plötzlich von Übelkeit befallen wurde und deshalb - möglicherweise - außerstande war, den Hahn zu schließen (beziehungsweise wenigstens den Waschlappen aus dem Becken zu entfernen), sodass es im darunter gelegenen Raum zu Schaden kam. Dies betrifft allein die Verschuldensfrage.OGH 6 Ob 512/85, 31.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 45.
- OGH 2 Ob 12/25s, 25.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 222/17m, 17.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 56/16z, 28.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.