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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 15/25g

Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.

Gekürzt wird das Schmerzengeld nur für jene Verletzungen, die ein Helm verhindert hätte. Dazu wird das Schmerzengeld für die tatsächlichen Folgen und jenes für die gedachten Folgen mit Helm berechnet. Nur die Differenz zwischen beiden Beträgen unterliegt der Kürzung.

Wer ab dem Jahr 2023 ohne Fahrradhelm mit dem E-Bike fährt, handelt sorglos in eigenen Angelegenheiten. Das kann bei einem Unfall dazu führen, dass Ihr Ersatz gekürzt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ABGB § 1299 ABGB § 1304 StVO 1960 § 52 ZPO § 50

Entscheidungstext

64 Absätze, 21.848 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob15/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. H*, beide vertreten durch Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen restlich 51.780 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 5.179,42 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 1 R 134/24a-80, womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. Juli 2024, GZ 9 Cg 36/23p-68, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Endurteil insgesamt zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit weiteren EUR 21.227,08 zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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