ABGB § 1297
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wer eine Arbeit übernimmt, die üblicherweise ein Fachmann macht und die bei unsachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft, wenn ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeit bloß aus Gefälligkeit machen, etwa beim Montieren einer Armatur.
Ja. Wer sich ohne die erforderlichen Fachkenntnisse an eine Arbeit macht, die üblicherweise ein Fachmann erledigt und die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft. Geschieht das in einem Haus, in dem erkennbar auch beim Hauseigentümer und bei anderen Mietern Schaden entstehen kann, sind auch diese unmittelbar geschädigt und können Ersatz fordern.
Ja. Sonst kommt es darauf an, was jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen leisten kann. Wer sich aber als Fachmann ausgibt oder einen solchen Beruf ausübt, wird an den typischen Fähigkeiten seines Fachs gemessen und kann auch dann haften, wenn ihm gerade wegen seines mangelnden Könnens persönlich kein Vorwurf zu machen wäre.
Nur eingeschränkt. Als Fahrschüler sind Sie für einen Unfall nur verantwortlich, wenn Sie die Gefährlichkeit Ihres Fahrverhaltens aufgrund des schon erhaltenen Unterrichts oder der allgemeinen Erfahrung erkennen und sich fahrtechnisch und rechtlich richtig hätten verhalten können.
Nein. Wenn Ihr Dienstgeber Ihnen konkrete Anweisungen zur Wartung des Fahrzeugs gegeben hat, müssen Sie sich darüber hinaus kein zusätzliches Wissen selbst beschaffen. Ein Verschulden trifft Sie dann nicht schon deshalb, weil Sie etwas nicht wussten, das Ihnen niemand beigebracht hat.
Ja. Von jeder Lenkerin und jedem Lenker wird erwartet, die Regeln der Fahrtechnik und die besonderen Fahreigenschaften des eigenen Fahrzeugs zu beherrschen. Wer das nicht tut, kann sich später nicht darauf berufen, es nicht gewusst zu haben.
Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn jemand jenen Grad an Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht eingehalten hat, der üblicherweise erwartet wird. Wer diesen gewöhnlichen Maßstab einhält, trifft kein Vorwurf.
Für die Haftung wegen irreführender Werbung genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt außer Acht lässt, die allgemein oder von seiner Berufsgruppe verlangt wird. Das ist schon dann der Fall, wenn mit einer Rechtsverletzung nicht bloß entfernt zu rechnen war.
Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Ja. Haben Sie bewiesen, dass im Verhalten des Schädigers bei gewöhnlichen Fähigkeiten eine Sorglosigkeit liegt, muss er selbst beweisen, dass er diese Fähigkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht hatte oder ihm die erforderliche Sorgfalt nicht möglich war. Dasselbe gilt beim Mitverschulden.
Der zur Sorgfalt Verpflichtete. Er muss beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; dass er dazu persönlich fähig war, unterstellt das Gesetz ohnehin. Wer allerdings aus einer Sorgfaltswidrigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars Ansprüche ableitet, muss diese Sorgfaltswidrigkeit selbst beweisen.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Wer im Prozess einen Anspruch bestreitet, wird nur ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür gilt ein strenger Maßstab, weil vermutet wird, dass jemand das Gericht in gutem Glauben angerufen hat.