ABGB § 1299
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
Ja. Wer eine Arbeit übernimmt, die üblicherweise ein Fachmann macht und die bei unsachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft, wenn ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeit bloß aus Gefälligkeit machen, etwa beim Montieren einer Armatur.
Über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung müssen Sie nicht aufgeklärt werden, wenn sie nur in äußerst seltenen Fällen auftreten. Voraussetzung ist, dass anzunehmen ist, ein verständiger Patient würde sie für seine Entscheidung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen lassen.
Je weniger dringend der Eingriff ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Bei einem nicht dringenden Eingriff muss der Arzt auch auf äußerst seltene Zwischenfälle und auf das allgemeine Risiko wie Thrombosen oder Embolien hinweisen, selbst wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Wäre die Aufklärung ausnahmsweise schädlich, etwa wegen Ihrer psychischen Verfassung, muss der Arzt überlegen, ob der Eingriff überhaupt zu unterlassen ist.
Ja. Bei einer typischen Gefahr ist die Aufklärungspflicht verschärft. Typisch ist ein Risiko nicht deshalb, weil es häufig eintritt, sondern weil es gerade dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Erheblich muss es allerdings sein, also geeignet, Ihre Entscheidung zu beeinflussen.
Wie weit die ärztliche Aufklärung gehen muss, richtet sich in erster Linie nach Ihrem Wohl als Patient. Erst in zweiter Linie ist auch Ihr Recht zu berücksichtigen, selbst über die Behandlung zu bestimmen.
Aus dem Behandlungsvertrag haben Sie Anspruch darauf, dass die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen angewendet werden. Bekannte Gefahren einer Operation müssen so weit wie möglich ausgeschaltet oder eingeschränkt werden.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur so weit erlaubt, wie Ihre Zustimmung reicht. Wirksam zustimmen können Sie nur, wenn Sie zuvor über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurden; je gefährlicher der Eingriff, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Dass eine solche Aufklärung Ihre Stimmung belastet, ist ein Nachteil, der in Kauf genommen werden muss.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Das gilt nicht nur, wenn er Ihre Zustimmung braucht, sondern auch, wenn Sie entscheiden sollen, ob Sie eine weitere Behandlung unterlassen können. Hält er eine Maßnahme für notwendig, muss er Sie auf deren Notwendigkeit und auf die Risiken hinweisen, die bei einem Unterbleiben entstehen.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
Nein. Es genügt nicht, Ihnen im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum Eingriff vorzulegen. Das unmittelbare persönliche Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt kann durch nichts ersetzt werden.
Wurde die Aufklärung verletzt, muss der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass Sie auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Der Grund liegt darin, dass er sich damit auf einen Umstand beruft, der den Eingriff erst rechtmäßig macht. Bleibt das offen, geht es zu seinen Lasten.
Alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen, und zwar spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts. Die Dokumentation dient der Therapiesicherung, der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung. Verletzt der Arzt diese Pflicht, wird Ihnen der Nachweis eines Behandlungsfehlers entsprechend der Schwere dieser Verletzung erleichtert.
Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.
Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das unterlässt, was von gewissenhaften und aufmerksamen Ärzten oder Fachärzten erwartet wird. Maßstab ist also das übliche Verhalten sorgfältiger Fachkollegen.
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
Ihr Arzt muss Sie so rechtzeitig aufklären, dass Ihnen noch eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Wie lang diese sein muss, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, wie dringend die Behandlung ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist Ihr Selbstbestimmungsrecht gegen die Hilfeleistungspflicht des Arztes abzuwägen; bei nicht unmittelbar notwendigen Eingriffen muss die Aufklärung besonders früh erfolgen.
Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.
Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.
Ja. Verkauft ein Händler Waren, deren richtige Verwendung besondere Kenntnisse verlangt, muss er Sie anleiten, Ihnen eine schriftliche Bedienungsanweisung geben und Sie bei schwierigen Maschinen sogar einschulen. Unterlässt er das, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, und zwar auch dann, wenn Sie ihn nie darum gebeten haben.
Eine Werkstätte muss nach der Behebung des beauftragten Fehlers nicht auch noch andere Bereiche des Gegenstands auf Fehler untersuchen. Das gilt jedenfalls für Fehler, die bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk gar nicht auftreten können.
Ja. Wirkt sich neben dem Behandlungsfehler eine Krankheitsanlage oder eine schon vorher bestehende Anfälligkeit aus, hat das grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die Schutznormen für Leben und Gesundheit sind weit, deshalb soll das vom Patienten selbst zu tragende Risiko möglichst klein bleiben.
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Ja. Sonst kommt es darauf an, was jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen leisten kann. Wer sich aber als Fachmann ausgibt oder einen solchen Beruf ausübt, wird an den typischen Fähigkeiten seines Fachs gemessen und kann auch dann haften, wenn ihm gerade wegen seines mangelnden Könnens persönlich kein Vorwurf zu machen wäre.