Trifft mich Mitschuld, wenn ich keine Schutzausrüstung getragen habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren.OGH 2 Ob 15/25g, 25.03.2025
- Hier: kein Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers, der kein „Personenrückhaltesystem“ (Becken‑ oder Schultergurt) verwendete.OGH 2 Ob 98/21g, 21.10.2021
- Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV).OGH 2 Ob 52/21t, 28.09.2021
- Hier: Keine Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms, der zwar mit einem Rennrad, allerdings nicht „sportlich ambitioniert“ fuhr.OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
- Hier: Die Geschädigte wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist.OGH 4 Ob 148/20y, 26.11.2020
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Motorradschutzkleidung im Ortsgebiet.OGH 2 Ob 44/17k, 27.02.2018
- Hier: In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung, auch bei kurzen Überlandfahrten hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h), kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.OGH 2 Ob 119/15m, 12.10.2015
- Mit Darstellung der österreichischen und deutschen Rechtsprechung zur Fahrradhelmpflicht.OGH 2 Ob 99/14v, 27.08.2014
- Hier: Für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen ist von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm trägt. Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms hier daher bejaht.OGH 2 Ob 99/14v, 27.08.2014
- Die Beurteilung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms auch im Jahr 2006 kein Mitverschulden begründete, ist vertretbar.OGH 2 Ob 42/12h, 28.03.2012
- Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen.OGH 6 Ob 294/05m, 26.01.2006
- Derzeit hat sich kein allgemeines Bewusstsein gebildet, auf Radwegen Fahrradhelme zu tragen. Die Nichtbenützung des Fahrradhelmes kann daher nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden.OGH 2 Ob 135/04y, 07.07.2005
- Der Verletzte darf sich nicht allzu weit von einer durchschnittlichen Lebensführung entfernen.OGH 1 Ob 602/89, 06.09.1989
- Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB.OGH 7 Ob 56/87, 10.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 2 Ob 15/25g, 25.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 98/21g, 21.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/21t, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/20w, 27.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 148/20y, 26.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 42/17s, 30.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.