Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 174/24t
Worum es ging: Muss eine Vertragsklausel für mich verständlich formuliert sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Ihr Rechtsanwalt muss jeden übernommenen Auftrag sorgfältig und redlich erledigen. Er muss außerdem in einer dem Fall angemessenen Frist vollständig, leicht überprüfbar und nachvollziehbar abrechnen. Verlangen Sie diese Abrechnung, muss er dem kurzfristig nachkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 05.10.2023, 8 Cg 36/22f-36
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2024, 4 R 191/23x-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Geschäftszahl
6Ob174/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, Rechtsanwalt, *, wider die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Stefan Wurst und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 56.199,11 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 4 R 191/23x-46, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 2023, GZ 8 Cg 36/22f-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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