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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 174/24t

Worum es ging: Muss eine Vertragsklausel für mich verständlich formuliert sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Ihr Rechtsanwalt muss jeden übernommenen Auftrag sorgfältig und redlich erledigen. Er muss außerdem in einer dem Fall angemessenen Frist vollständig, leicht überprüfbar und nachvollziehbar abrechnen. Verlangen Sie diese Abrechnung, muss er dem kurzfristig nachkommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 5a KSchG § 6 ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 14.229 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

6Ob174/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, Rechtsanwalt, *, wider die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Stefan Wurst und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 56.199,11 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 4 R 191/23x-46, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 2023, GZ 8 Cg 36/22f-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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