Werden mehrere Honorarforderungen meines Anwalts zusammengezählt?
betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren.OGH 1 Ob 35/20h, 01.04.2020
- § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus.OGH 6 Ob 223/15k, 21.12.2015
- Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus.OGH 6 Ob 223/15k, 21.12.2015
- Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen.OGH 1 Ob 162/13z, 19.09.2013
- Hier: Schulgeld für vier Kinder.OGH 3 Ob 158/13a, 21.08.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt.OGH 9 Ob 46/07s, 25.06.2007
- Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen.OGH 7 Ob 37/07b, 18.04.2007
- Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden.OGH 6 Ob 283/99g, 30.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 6 Ob 174/24t, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 35/20h, 01.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/16b, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 141/15v, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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