Zum Inhalt springen

Werden mehrere Honorarforderungen meines Anwalts zusammengezählt?

betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
Vertragsrecht · Honorarverlust bei unvollständiger Anwaltsleistung
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung bei mehreren Aufträgen