Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 102/24h
Worum es ging: Gilt das Kinderbetreuungsgeld europaweit als Familienleistung?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.
Was als Beschäftigung gilt, bestimmt für das pauschale wie für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld die österreichische Regelung. Dieser Begriff ist zugleich ein unionsrechtlicher: Zeiten, die nach der europäischen Verordnung einer Beschäftigung gleichstehen, zählen unabhängig von der nationalen Systematik mit.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen, etwa während der Karenz oder des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, besteht es dem Grunde nach weiter. Führt das nach österreichischem Recht zu einer Teilversicherung, gelten Sie im europäischen Zusammenhang weiterhin als erwerbstätig.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.03.2024, 6 Cgs 270/23y-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.07.2024, 10 Rs 71/24w-18
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Geschäftszahl
10ObS102/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Wienerbergstraße 15–19, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2024, GZ 10 Rs 71/24w-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. März 2024, GZ 6 Cgs 270/23y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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