Gelte ich während der Karenz weiter als beschäftigt?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Arbeitnehmer, Versicherte
Wird Ihr Arbeitsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen, etwa während der Karenz oder des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, besteht es dem Grunde nach weiter. Führt das nach österreichischem Recht zu einer Teilversicherung, gelten Sie im europäischen Zusammenhang weiterhin als erwerbstätig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Freistellung nach § 1a VKG mit gleichzeitigem Bezug von Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG.OGH 10 ObS 102/24h, 24.04.2025
- Hier: Widerruf der gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehenden Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ohne Intention der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld.OGH 10 ObS 36/21y, 25.01.2022
- § 24 Abs 2 KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil § 24 Abs 2 KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt.OGH 10 ObS 96/17s, 20.12.2017
- Um das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu bejahen, darf das Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen sein, nach nationalem Recht muss zumindest eine Teilversicherung vorliegen und für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben sein.OGH 10 ObS 96/17s, 20.12.2017
- Hier: Weiterbildungsgeld.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
- Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
- Anschlusskarenz nach dem BAGS‑Kollektivvertrag.OGH 10 ObS 135/16z, 21.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 ObS 102/24h, 24.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
KBGG §24 Abs2; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita
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