Wann gelte ich beim Kinderbetreuungsgeld als beschäftigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2015)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ab der mehr als einmonatigen Inanspruchnahme von (deutscher) Elternzeit durch den Vater und gleichzeitiger Karenzzeit durch die Mutter liegt keine einer „Beschäftigung“ iSd § 11 Abs 2 VO 883/2004 gleichgestellte Situation mehr vor.OGH 10 ObS 81/20i, 28.07.2020
- Maßgeblich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung ist die nationale Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ sowie des Begriffs „der einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ in § 24 Abs 2 und 3 KBGG.OGH 10 ObS 81/20i, 28.07.2020
- Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist.OGH 10 ObS 173/19t, 26.05.2020
- Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind.OGH 10 ObS 120/19y, 19.11.2019
- Zur Rechtslage nach Inkrafttreten von § 24 Abs 3 KBGG.OGH 10 ObS 103/18x, 07.05.2019
- Hier: Krankengeld.OGH 10 ObS 103/18x, 07.05.2019
- § 24 Abs 2 KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil § 24 Abs 2 KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt.OGH 10 ObS 96/17s, 20.12.2017
- Hier: Weiterbildungsgeld.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
- Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
- Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt.OGH 10 ObS 51/17y, 10.10.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 10 ObS 102/24h, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 13/24w, 04.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 96/17s, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
KBGG §24; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art 11