Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 4/25v
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 26.07.2024, 18 Cg 65/20s-47
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.10.2024, 1 R 148/24b-54
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
6Ob4/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* Z*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 21.339,23 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2024, GZ 1 R 148/24b-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. Juli 2024, GZ 18 Cg 65/20s-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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