OGH 5 Ob 62/25s
Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 16.06.2024, 10 MSch 5/24k-4
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.01.2025, 39 R 138/24v-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 68 AußStrG § 8 JN § 40a MRG § 37
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.283 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
5Ob62/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S* KG, *, wegen § 25 Abs 1 Z 8 und 9 HeizKG, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 39 R 138/24v-9, mit dem der (Sach-)Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. Juni 2024, GZ 10 MSch 5/24k-4, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Rekursgericht zurückgestellt.
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