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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 62/25s

Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 68 AußStrG § 8 JN § 40a MRG § 37

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.283 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

5Ob62/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S* KG, *, wegen § 25 Abs 1 Z 8 und 9 HeizKG, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 39 R 138/24v-9, mit dem der (Sach-)Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. Juni 2024, GZ 10 MSch 5/24k-4, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Rekursgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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