JN § 40a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Mit einer Klage im normalen Zivilverfahren. Haben Sie mit Ihrem früheren Partner wirksam vereinbart, wie das eheliche Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt werden, gehört der Streit über die Einhaltung oder die Anfechtung dieser Vereinbarung vor das Prozessgericht. Er wird nicht in das gerichtliche Aufteilungsverfahren übertragen.
Gibt es in Ihrer Gemeinde eine Schlichtungsstelle für Mietsachen, ist der Weg zum streitigen Gericht zunächst nicht zulässig; das Gericht weist die Klage zurück und deutet sie nicht um. Hat es die Sache dennoch in das außerstreitige Verfahren überwiesen und wurde das nicht bekämpft, bleibt es dabei. Die Schlichtungsstelle muss dann nicht mehr angerufen werden.
Im Verfahren außer Streitsachen, also dort, wo auch der Unterhalt festgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn zwar bereits ein Titel über den monatlichen Unterhalt besteht, aber noch keiner über die Zinsen aus schon titulierten, später fällig gewordenen Beträgen. So muss ein Kind seinen Zinsenanspruch nicht in einem eigenen Prozess einklagen.
Ein solcher Anspruch gehört nicht in das Unterhaltsverfahren, sondern muss mit einer eigenen Klage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Aus demselben Grund ist es auch nicht zulässig, mit einem solchen Anspruch im Unterhaltsverfahren aufzurechnen.
Rechnet ein verwaltender Miteigentümer ab, ergibt sich daraus ein Anspruch auf den anteiligen Aufwand für die Lasten der gemeinsamen Liegenschaft gegen die anderen Miteigentümer. Über diesen Streit wird im vereinfachten Antragsverfahren entschieden, nicht mit einer gewöhnlichen Klage.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Nein. Wird ein Antrag von vornherein zurückgewiesen, weil die Sache im streitigen Verfahren zu klären ist, steht Ihnen als Antragsgegner dagegen kein Rechtsmittel zu. Die Rechtskraft dieser Zurückweisung wirkt nur gegenüber der Person, die den Antrag gestellt hat.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.
Ein Antrag darf wegen der falschen Verfahrensart nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich noch örtlich zuständig ist und auch keine Überweisung möglich ist. Sonst ist über Ihren Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln. Zuständig ist dann der Richter, dem die Sache nach der Geschäftsverteilung zufällt.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Wird ein Antrag in eine Klage umgedeutet und die Sache dadurch streitig, darf das unzuständige Gericht sie nicht von sich aus an das zuständige Gericht überweisen. Eine solche Überweisung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.
Gehört eine Sache nicht in das Verfahren außer Streitsachen, hebt das Rekursgericht den Beschluss auf, erklärt das bisherige Verfahren für nichtig und weist den Antrag zurück. Daneben bleibt aber die Regel bestehen, dass sich die Verfahrensart nach dem Inhalt Ihres Begehrens richtet und nicht nach seiner Bezeichnung.
Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.