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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 102/25h

Worum es ging: Was gilt, wenn die andere Seite die Bedingung vereitelt?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.910 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

3Ob102/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. Mai 2025, GZ 19 R 24/25b-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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