Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 77/25a
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rohrbach, 23.10.2024, 1 C 149/23w-68
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.04.2025, 6 R 189/24i-76
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1109 ABGB § 1111 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.336 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9Ob77/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, und 2. R*, beide vertreten durch Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, wegen 10.112,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2025, GZ 6 R 189/24i-76, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 23. Oktober 2024, GZ 1 C 149/23w-68, nicht, der Berufung der beklagten Partei dagegen Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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