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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 77/25a

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 ABGB § 1111 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.336 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Geschäftszahl

9Ob77/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, und 2. R*, beide vertreten durch Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, wegen 10.112,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2025, GZ 6 R 189/24i-76, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 23. Oktober 2024, GZ 1 C 149/23w-68, nicht, der Berufung der beklagten Partei dagegen Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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