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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1109

4) Zurückstellung; § 1109. Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Mieter dürfen Sie Gegenstände auch dann wieder wegnehmen, wenn sie fest mit der gemieteten Sache verbunden wurden. Das gilt selbst für unselbständige Bestandteile, etwa für eine eingemauerte Gasleitung.

Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.

Geben Sie den gemieteten oder gepachteten Gegenstand verspätet zurück, müssen Sie für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins weiter zahlen. Die Zahlungspflicht endet also nicht schon mit dem Ende des Vertrags.

Nein. Sie haften nur für Schäden oder übermäßige Abnutzung, die Sie oder ein Untermieter verschuldet haben. Für die gewöhnliche Abnutzung durch schonenden, vertragsgemäßen Gebrauch müssen Sie nichts zahlen, und für bloßen Zufall haften Sie ebenfalls nicht. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an: Auch absichtliche Beschädigungen fallen unter dieselbe Jahresfrist, innerhalb derer der Vermieter fordern muss.

Für jene Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, müssen Sie als Mieter nicht aufkommen. Bei frei vereinbartem Mietzins ist sie bereits mit dem Mietzins abgegolten. Zahlen müssen Sie nur für übermäßige Abnützung und für Missbrauch.

Zurückgestellt ist die Wohnung erst, wenn der Vermieter sie wieder tatsächlich in der Hand hat, Ihre Sachen heraußen sind und er die Schlüssel bekommen hat. Ergreift der Vermieter selbst Besitz, gilt die Rückgabe auch dann als vollzogen, wenn noch einzelne Gegenstände zurückgeblieben sind. Vereiteln Sie die Rückgabe schuldhaft, kann sich sein Anspruch in einen Geldanspruch verwandeln.

Nein. Zur Räumung gehört die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Vertreter, etwa den Hausverwalter. Lassen Sie die Schlüssel bloß im versperrten Objekt zurück, gilt es erst dann als zurückgestellt, wenn der Vermieter tatsächlich wieder Besitz ergriffen hat. Bei einem unversperrten Objekt kommt es auf die Schlüsselübergabe nicht an.

Ziehen Sie nach der Aufkündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung aus, müssen Sie für die weitere Benützung einen angemessenen Geldbetrag leisten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Angemessen ist der Betrag, der für die Wohnung am örtlichen Markt erzielbar wäre; der bisher vereinbarte Mietzins ist dafür nicht maßgeblich.

Gegenstände, die Sie in das Miet- oder Pachtobjekt eingebracht haben und die eigenständig bleiben oder sich ohne Schaden an der Substanz lösen lassen, dürfen Sie bei der Räumung mitnehmen. Das gilt zum Beispiel für selbst gepflanzte Bäume und Sträucher. Dieses Recht besteht bis zur Räumung, also auch dann, wenn Sie das Objekt nach dem Ende des Vertrags noch weiter benützen.

Klauseln in vorgefertigten Mietverträgen können unwirksam sein, wenn sie den Mieter gröblich benachteiligen. Erhaltungspflichten gehören etwa nicht zu den Hauptleistungen aus dem Mietvertrag und können daher überprüft werden.

Nein. Eine vorgedruckte Vertragsklausel, die Sie verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses weiß ausgemalt zurückzugeben, benachteiligt Sie einseitig und ist unwirksam. Das gilt in allen Mietverhältnissen. Zulässig bleibt eine Klausel, die nur verlangt, die Wohnung geräumt und gereinigt im Zustand wie bei der Anmietung zurückzugeben, wobei die normale Abnützung berücksichtigt wird.

Nicht, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Zwischen einem gewerblichen Vermieter und dem Mieter eines kaskoversicherten Autos darf vereinbart werden, dass Sie für Beschädigungen bei leichter Fahrlässigkeit nicht haften. Diese Vereinbarung muss auch die Versicherung gegen sich gelten lassen.

Ja. Auch dem, der eine Sache ohne Vertrag weiter benützt, kommt eine unverschuldete Minderung der Brauchbarkeit zugute, so wie sie einen Mieter zur Minderung des Zinses berechtigen würde. Das angemessene Benützungsentgelt entspricht zwar im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, doch können besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn sie behauptet und bewiesen werden.

Die gesetzliche Regelung über die Rückstellung des gemieteten oder gepachteten Objekts ist nicht zwingend. Vermieter und Mieter können daher im Vertrag etwas anderes vereinbaren.

Nein, sofern ihm dieses Recht nicht im Vertrag eingeräumt wurde. Geben Sie die Wohnung nicht in dem Zustand zurück, in dem Sie sie übernommen haben, kann der Vermieter dafür Ersatz verlangen. Die Rückgabe selbst muss er aber annehmen; das gilt auch dann, wenn Sie darüber hinaus einen bestimmten Zustand herstellen sollten und das nicht getan haben.

Nimmt der Vermieter das Objekt zum vereinbarten Termin nicht zurück, gerät er in Annahmeverzug und trägt die nachteiligen Folgen. Sie müssen die Sache zwar weiterhin in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie sie übernommen haben. Ab diesem Zeitpunkt haften Sie aber nur noch für Beschädigungen oder Zerstörungen, die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.

Ja, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Der Vermieter oder Verpächter muss mit seinem Verlangen nach Instandsetzung der Sache nicht bis zur Rückgabe warten. Ein solches Interesse liegt etwa vor, wenn ihm schon jetzt eine Wertminderung seines Eigentums droht.

Nein. Auch wenn Sie das Objekt nicht in dem Zustand zurückstellen, in dem Sie es übernommen haben, liegt eine Rückstellung vor, und die einjährige Frist für Ersatzansprüche beginnt zu laufen. Der Vermieter kann nur Ersatz fordern; lehnt er die Übernahme trotz Räumung und Anbot ab, gerät er in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt schulden Sie kein Benützungsentgelt mehr.

Nein. Nach dem Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen Sie das Objekt zurückgeben; Sie dürfen es nicht zurückbehalten und auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Auch die Behauptung, Sie hätten investiert, schützt Sie davor nicht. Dasselbe gilt bei einem Wohnrecht.

In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.

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