Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 92/25g
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 29.01.2024, 18 Cg 10/20b-44
- Oberlandesgericht Wien, 28.08.2024, 5 R 64/24d-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9Ob92/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. J* Gesellschaft mbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von 25.224,90 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2024, GZ 5 R 64/24d-50, womit der Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Jänner 2024, GZ 18 Cg 10/20b-44, Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es in Punkt II.1. zu lauten hat:
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