Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun.OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023
- Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war.OGH 10 Ob 27/23b, 28.09.2023
- Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte.OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022
- Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war.OGH 7 Ob 181/16t, 30.11.2016
- § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen.OGH 10 ObS 32/02g, 28.05.2002
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- Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat.OGH 2 Ob 53/99d, 25.02.1999
- Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind.OGH 2 Ob 2/96, 26.06.1997
- Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden.OGH 7 Ob 1047/94, 14.12.1994
- Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde.OGH 4 Ob 1556/93, 21.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 1 Ob 117/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 131/25h, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 116/25b, 11.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 115/25f, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 92/25g, 26.08.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 3 Ob 83/24p, 28.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 56/24m, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 94/24w, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 ob 40/24v, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 10 § 2
- ABGB § 1294
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bekannt war, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz anderer dient. Die Unkenntnis entlastet Sie nicht.
Nicht in jedem Fall. Sie können ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder dass ein Schaden entstehen wird. Auf die richtige Rechtsanwendung durch Behörden dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Ist Ihnen ein behördlicher Akt unverständlich, müssen Sie sich aber beraten lassen; bloße Unerfahrenheit entschuldigt nicht ohne Weiteres.