Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 85/25y
Worum es ging: Muss mich der Vermieter vor der Betriebskostenabrechnung informieren?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter muss den Mietern nicht vorher ankündigen, dass er die Betriebskosten abrechnet. Es ist auch keine Mindestdauer vorgeschrieben, für die die Abrechnung aufliegen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 22.07.2024, 8 MSch 13/23f-137
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 45 AußStrG § 71 MRG § 21 MRG § 37
Entscheidungstext
46 Absätze, 14.708 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob85/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen den Antragsgegner D*, vertreten durch Mag. Philipp Schada, Rechtsanwalt in Gumpoldskirchen, wegen § 37 Abs 1 Z 11 und 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 19 R 81/24h-146, mit dem der Teilsachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 22. Juli 2024, GZ 8 MSch 13/23f-137, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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