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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 45

4. Abschnitt Rekurs Zulässigkeit des Rekurses § 45. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Weist das Gericht zweiter Instanz Ihr an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurück, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn es um einen Bereich geht, in dem sonst überhaupt kein Rechtsmittel zulässig ist, etwa um Gebühren oder die Belohnung eines Verlassenschaftskurators.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

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