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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025

OGH 5 Ob 140/25m

Worum es ging: Darf das Höchstgericht entscheiden, bevor das Landesgericht entschieden hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über Ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts muss zuerst das übergeordnete Gericht entscheiden. Das Höchstgericht darf diese Stufe nicht überspringen. Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen, muss es inhaltlich darüber entscheiden.

Für das Rekursverfahren gilt sinngemäß dieselbe Regel wie im Berufungsverfahren: Das Gericht spricht seine Unzuständigkeit aus und verweist das Rechtsmittel an das zuständige Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat das für den Fall entschieden, dass ein Oberlandesgericht über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz nicht entscheiden durfte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 32 § 3 ZPO § 474

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.106 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob140/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei T*, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 21. Juli 2025, AZ 20 C 107/25y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs der klagenden Partei funktionell unzuständig.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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