JN Art. 32 § 3
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 – 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895)
§ 3.
(1)§§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2)§§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hat das erste Gericht Ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, darf das zweite Gericht darüber inhaltlich entscheiden.
Über Ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts muss zuerst das übergeordnete Gericht entscheiden. Das Höchstgericht darf diese Stufe nicht überspringen. Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen, muss es inhaltlich darüber entscheiden.
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.