Was gilt, wenn das Gericht für den Rekurs nicht zuständig ist?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagte
Für das Rekursverfahren gilt sinngemäß dieselbe Regel wie im Berufungsverfahren: Das Gericht spricht seine Unzuständigkeit aus und verweist das Rechtsmittel an das zuständige Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat das für den Fall entschieden, dass ein Oberlandesgericht über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz nicht entscheiden durfte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
§ 474 Abs 1 ZPO ist im Rekursverfahren analog anzuwenden (hier:
Funktionelle Unzuständigkeit des OLG zur Entscheidung über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß eines Gerichtshofes erster Instanz).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kostenrekurs gegen berufungsgerichtliche Entscheidung, Rechtsmittelgericht (OLG) unrichtig bezeichnet, Vorlage an Obersten Gerichtshof.OGH 10 ObS 207/02t, 18.06.2002
- Hier: Funktionelle Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Handelsgerichtes Wien.OGH 1 Ob 344/97p, 25.11.1997
- Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichtes im anwaltlich verfaßten Revisionsrekurs schadet nicht, weil der Rechtsmittelzug durch § 3 Abs 2 JN eindeutig festgelegt ist.OGH 6 Ob 581/80, 09.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041879 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 140/25m, 23.09.2025
Im Gesetz
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