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Was gilt, wenn das Gericht für den Rekurs nicht zuständig ist?

betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagte
Für das Rekursverfahren gilt sinngemäß dieselbe Regel wie im Berufungsverfahren: Das Gericht spricht seine Unzuständigkeit aus und verweist das Rechtsmittel an das zuständige Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat das für den Fall entschieden, dass ein Oberlandesgericht über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz nicht entscheiden durfte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

§ 474 Abs 1 ZPO ist im Rekursverfahren analog anzuwenden (hier: Funktionelle Unzuständigkeit des OLG zur Entscheidung über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß eines Gerichtshofes erster Instanz).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041879 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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