Darf das Höchstgericht entscheiden, bevor das Landesgericht entschieden hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Über Ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts muss zuerst das übergeordnete Gericht entscheiden. Das Höchstgericht darf diese Stufe nicht überspringen. Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen, muss es inhaltlich darüber entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Gemäß § 3 Abs 1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, dass der Oberste Gerichtshof, ohne dass die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluss eingebrachten Rekurs entscheidet (7 Ob 277/64). (Hier wies das Rekursgericht den Rekurs als gemäß § 261 Abs 6 ZPO unzulässig zurück. Der Oberste Gerichtshof behob diesen Beschluss und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Fällen, in denen die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses inhaltlich die sachlichen Abweisungsgründe erfasst, wird jedoch von diesem Grundsatz aus Gründen der Prozessökonomie dann eine Ausnahme gemacht, wenn das unbillige Ergebnis vermieden werden kann, dem Rekursgericht die Fassung des abweisenden Beschlusses auch im Spruch seiner Entscheidung aufzutragen.OGH 7 Ob 621/92, 12.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007024 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 3 Ob 11/26b, 23.02.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 140/25m, 23.09.2025
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 32 § 3
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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