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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 23/25a

Worum es ging: Prüft das Gericht auch Gründe, die ich nicht genannt habe?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht beurteilt die Sache rechtlich zwar in alle Richtungen. Es muss aber keinen Anspruchsgrund aufgreifen, auf den Sie Ihr Begehren gar nicht gestützt haben. Auch Umstände, aus denen sich für Sie erkennbar nichts Günstigeres ergibt, muss es nicht von sich aus weiter klären.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 9.866 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob23/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.056,70 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2024, GZ 3 R 69/24d-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall (in Tirol) vom 19. Jänner 2024, GZ 3 C 307/22k-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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