Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Versicherte, Arbeitnehmer
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (200 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung der Anzeigepflicht, wesentliche Gefahrenerhöhung nach ABS im Berufungsverfahren nicht releviert.OGH 7 Ob 179/22g, 23.11.2022
- Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge entspricht einer Rechtsrüge, die vom Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht zu behandeln war.OGH 4 Ob 224/15t, 15.12.2015
- Nichts anderes gilt für unbekämpfte selbständige Streitpunkte.OGH 3 Ob 128/05b, 20.10.2005
- Die Revision enthält keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, wenn ihr ein feststellungsfremder Sachverhalt zugrunde liegt.OGH 10 ObS 276/02i, 17.09.2002
- Eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei, und im Übrigen nicht von den vom Erstgericht getroffenen, den Vorstellungen des Berufungswerbers aber zuwiderlaufenden Feststellungen ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.OGH 10 ObS 20/01s, 30.01.2001
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- Dieser Grundsatz gilt auch im Revisionsrekursverfahren in Sozialrechtssachen (so bereits 10 ObS 47/00k).OGH 10 ObS 20/01s, 30.01.2001
- Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen.OGH 10 ObS 325/00t, 05.12.2000
- Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht.OGH 9 ObA 92/00w, 06.09.2000
- Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte.OGH 8 ObA 43/99b, 25.02.1999
- Nach der seit der WGN 1989 völlig gleichen Rechtslage nach § 15 Z 4 AußStrG kann nun auch im Außerstreitverfahren nichts anderes gelten.OGH 3 Ob 160/97v, 28.08.1997
- Hier im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge.OGH 10 ObS 2031/96s, 09.04.1996
- Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befasst hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Revision entsprechend ausführt.OGH 9 ObA 197/93, 22.09.1993
- Hat die unterlegne Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, ist auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen nicht einzugehen.OGH 10 ObS 270/92, 24.11.1992
- Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache sind der Rechtsrüge zuzuordnen, sodass eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge vorliegt.OGH 10 ObS 330/91, 26.11.1991
- Hier: Gilt auch im Verfahren über die eheliche Abstammung.OGH 7 Ob 580/90, 17.05.1990
- Eine bloß unvollständige Rechtsrüge kann im Rahmen der in der Berufung aufrechterhaltenen Rechtsgründe ergänzt werden.OGH 10 ObS 77/90, 13.03.1990
- Die Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht mangels gesetzlicher Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung zur Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat.OGH 9 ObA 319/88, 08.02.1989
- Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur benannt, aber nicht ausgeführt.OGH 10 ObS 256/88, 11.10.1988
- Hier: Rechtsmittel, in dem unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurde.OGH 10 ObS 213/88, 06.09.1988
- Hier: Keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes, da die Berufungswerberin nicht ausführt, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, sondern nur darlegt, wie der ihrer Meinung nach festzustellende Sachverhalt rechtlich zu beurteilen wäre.OGH 10 ObS 147/88, 28.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 200.
- OGH 8 ObA 23/26d, 19.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 217/25z, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/25k, 09.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 181/25a, 26.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 23/25a, 30.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 117/25x, 29.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 81/25x, 16.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 87 · Beweisverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Versäumte Rechtsrüge in der Berufung
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