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Prüft das Gericht auch Gründe, die ich nicht genannt habe?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Das Gericht beurteilt die Sache rechtlich zwar in alle Richtungen. Es muss aber keinen Anspruchsgrund aufgreifen, auf den Sie Ihr Begehren gar nicht gestützt haben. Auch Umstände, aus denen sich für Sie erkennbar nichts Günstigeres ergibt, muss es nicht von sich aus weiter klären.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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