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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 39/25f

Worum es ging: Wie genau muss ich meine Forderung vor dem Verfall benennen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Um eine Verfallsfrist zu unterbrechen, müssen Sie den Betrag nicht auf den Cent genau angeben, weil er sich oft nicht ohne Weiteres berechnen lässt. Ihre Forderung muss aber wenigstens annähernd bestimmt sein.

Eine Forderung geltend zu machen heißt nicht, förmlich zu mahnen, wohl aber ernstlich und für den Empfänger erkennbar eine Leistung zu verlangen. Maßgeblich ist, wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung verstehen durfte. Eine monatliche Meldung, die neben den Arbeitsstunden auch andere Daten enthält, gilt in der Regel nicht als solche Forderung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.699 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8ObA39/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „*“ *gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.989,85 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.727,42 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 8 Ra 34/25s-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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