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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.10.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 164/25y

Worum es ging: Wann darf ich trotz gleicher Entscheidungen ausnahmsweise weitergehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 528 ZPO § 549

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.489 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

6Ob164/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Niki Alexander Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. September 2025, GZ 53 R 252/25b-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. August 2025, GZ 1 C 4/25w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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