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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 51/25w

Worum es ging: Wie lange habe ich Zeit, wenn ich einen Anwalt beantrage?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantragen Sie rechtzeitig einen Anwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Berufungsfrist nicht verlängert, sondern auf die Zeit ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen Anwalt verlegt. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht innerhalb der vierzehn Tage nach Zustellung des Urteils, tritt diese Verlegung nicht ein. Dann bleibt es bei den vierzehn Tagen ab Zustellung des Urteils.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASGG § 39 ZPO § 222 ZPO § 464 ZPO § 64

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.978 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

8ObA51/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag. Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen die beklagte Partei R* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 17.116,75 EUR sA brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2025, GZ 11 Ra 15/25t-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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