Wie lange habe ich Zeit, wenn ich einen Anwalt beantrage?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrenshilfewerber, Arbeitnehmer
Beantragen Sie rechtzeitig einen Anwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Berufungsfrist nicht verlängert, sondern auf die Zeit ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen Anwalt verlegt. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht innerhalb der vierzehn Tage nach Zustellung des Urteils, tritt diese Verlegung nicht ein. Dann bleibt es bei den vierzehn Tagen ab Zustellung des Urteils.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Es handelt sich hier nicht - wie gelegentlich gesagt wurde - um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt. Fehlt es am Antrag auf Bestellung eines Armenanwaltes innerhalb der durch Zustellung des Urteiles in Gang gesetzten vierzehntägigen Frist, tritt die Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt nicht ein; die auf die Zustellung des erstrichterlichen Urteils folgenden vierzehn Tage gelten dann nach wie vor als Berufungsfrist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Fall, dass der Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Begünstigungen missverständlich ist, hat das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Begehren klarzustellen.OGH 6 Ob 69/14m, 15.05.2014
- Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann den Beginn der Berufungsfrist nicht beeinflussen.OGH 8 Ob 48/97k, 23.05.1997
- Hier: VerfahrenshilfeOGH 7 Ob 132/75, 11.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041683 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 ObA 51/25w, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/16p, 25.10.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 II
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